Förderfähige Maßnahmen
- Sanierung und Umbau von älteren Wohngebäuden in der Altortlage
- Förderhöhe: maximal 35 % der förderfähigen Kosten – maximal 30.000 Euro Zuschuss. - Schaffung von neuem Wohnraum durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz
- Förderhöhe: bis zu 153 Euro/qm neu geschaffener Wohnfläche; maximal 30.000 Euro. - Abriss von nicht erhaltenswerter Bausubstanz
- Förderhöhe: maximal 35 % der förderfähigen Kosten – maximal 30.000 Euro Zuschuss.
Nicht förderfähig sind:
- Vorhaben, die bereits begonnen wurden
- Vorhaben in Neubaugebieten
- Schönheitsreparaturen und Einzelmaßnahmen (beispielsweise nur Fenster, nur Heizung, nur Dach)
- Maßnahmen, die bereits durch andere Förderprogramme des Bundes oder des Landes gefördert werden
- Materialien und Bauteile, die der Dorferneuerung widersprechen
- Gebühren für Baugenehmigung, Versicherungen etc.
- Ausstattungskosten (z.B. Sanitäreinrichtung, Leuchten, Möbel, Tapeten)
Hinweise:
- Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
- Als Eigenleistung werden lediglich Materialkosten anerkannt.
- Der Zuschuss ist bis spätestens 31. Oktober des Fälligkeitsjahres durch Vorlage des Verwendungsnachweises mit Rechnungsbelegen abzurufen.